Gewissenhafte Betreiberin einer Kinderspielanlage haftet nicht für Verletzungen der Nutzer

Koblenz/Berlin. Spieleinrichtungen für Kinder müssen in einem besonders hohen Maß gesichert sein. Kommt es trotzdem zu einem Unfall, ist hierfür nicht automatisch die Betreiberin haftbar zu machen. Dies gilt auch für Indoor-Spielplätze, die wegen der Jahreszeit jetzt stärker genutzt werden. So entschied das Oberlandesgericht Koblenz in seinem Urteil vom 27. März 2008 (AZ: 5 U 915/07).


Die Beklagte betreibt eine Kinderspielstätte. Diese besteht aus einer allseits und nach oben durch Netze gesicherten Einrichtung, in der mit Plastikbällen geschossen werden kann. Ein Trampolin schließt sich an, das rundum mehr als 3 m hoch vernetzt ist. Trotzdem gelangte ein Plastikball auf das Trampolin. Dort hüpfte gerade ein 11-jähriges Kind. Es trat auf den Ball, verlor das Gleichgewicht und schlug mit dem rechten Ellbogen auf die Trampolinkante. Trotz einer operativen Behandlung kann es den Arm nur noch eingeschränkt bewegen.

Nach Auffassung der Eltern ist das Trampolin unzureichend gesichert. Es fehlt an einer oberen Abdeckung zum Schutz vor Bällen von außen. Gleichzeitig ist die Umrandung mit 5 cm Dicke zu wenig gepolstert. Sie forderte daher von der Betreiberin Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 Euro und Schadensersatz.

Das Landgericht Koblenz wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sah ebenfalls keine Pflichtverletzung der Trampolinbetreiberin. Minderjährige verhalten sich oft anders, als man es erwarten kann. Um diesem gerecht zu werden, sind Spielstätten grundsätzlich mit ausreichenden Schutzvorkehrungen zu sichern. Diesen notwendigen Sicherheitsstandard hat die Beklagte gewahrt.