Gefährlicher Badespaß

Bamberg/Berlin. Wenn man unberechtigt ein fremdes Grundstück betritt, dort vom Badesteg ins Wasser fällt und sich verletzt, sollte man nicht noch vom Grundstückseigentümer Schmerzensgeld haben wollen. Dies geht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. September 2009 (AZ: 6 U 23/09) zurück, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.


Der damals 13jährige betrat mit seinen Freunden das Privatgrundstück mit dem Badesteg eigenmächtig zum Baden. Von dem Badesteg fiel er in das seichte Wasser. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule. Deswegen wollte er vom Eigentümer des Grundstücks 20.000,00 € Schmerzensgeld. Er meinte, dass die Benutzung des Grundstücks und des Badestegs durch ein für jedermann erkennbar aufgestelltes Verbotsschild hätte untersagt werden müssen. Zudem ist der Badesteg aus Holz schadhaft und rutschig gewesen. Der beklagte Grundstückseigentümer verteidigt sich damit, dass er die Nutzung an dem Seegrundstück einem Dritten überlassen hat. Dieser hat auch den Badesteg errichtet, der sich in einem einwandfreien Zustand befunden hat.

Der Schmerzensgeldanspruch wurde abgewiesen. Die Gefahren, die vom Badesteg ausgehen, sind für jedermann erkennbar – auch für einen 13-jährigen. Es ist allgemein bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Davor muss nicht auch noch mit einem Schild gewarnt werden. Soweit das Holz des Stegs ausgebrochen war, kann dies auch jeder leicht erkennen. Ein fremdes Grundstück darf generell nicht eigenmächtig betreten werden. Darauf muss auch nicht noch durch ein Verbotsschild hingewiesen werden. Zudem hat der Junge die örtlichen Gegebenheiten gekannt, so hat er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen.