Beim Kurzarbeitergeld mögliche Steuerfallen beachten

Berlin. Durch Zahlung eines konjunkturellen Kurzarbeitergeldes können in der derzeitigen Krise viele Arbeitsverhältnisse erhalten werden. Die Bezugsdauer wurde gerade für die noch in diesem Jahr beantragten Fälle auf zwei Jahre erweitert. Die Betroffenen müssen zwar leichte Einkommenseinbußen hinnehmen, behalten aber ihren Arbeitsplatz.


Bezieher von Kurzarbeitergeld sollten Rücklagen bilden, um eventuellen Nachforderungen des Finanzamtes nicht blank gegenüber zu stehen. Durch den so genannten Progressionsvorbehalt besteht die Gefahr, dass der Steuersatz sich ändert. Nach dem so genannten Progressionsvorbehalt des Einkommensteuergesetzes (§ 32 b) wird das Kurzarbeitergeld zwar nicht versteuert, aber in die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes miteinbezogen:

Ein Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bezieht 40.000 Euro Lohn im Jahr. Bei Steuerklasse 3 und zwei Kindern beträgt der Steuersatz ungefähr 10%.

Zusätzlich erhält er 10.000 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr. Der anzuwendende Steuersatz ergibt sich jetzt gemäß dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) aus der Summe von Lohn und Kurzarbeitergeld und beträgt daher bei 50.000 Euro 13,5%.

Dieser höhere Steuersatz wird jetzt auf die 40.000 Euro Lohn angewandt und führt zu einer Steuerbelastung von 5.400 Euro. Im Vergleich zum normalen Steuersatz muss der Betroffene 1.400 Euro mehr Steuern zahlen.

Bezieher von Kurzarbeitergeld sollten daher Rücklagen bilden, um vorbereitet zu sein. Wer für gewöhnlich aufgrund höherer Werbungskosten oder Sonderausgaben eine Steuerrückerstattung erhält, muss sich darauf einstellen, dass diese deutlich geringer ausfällt.