Änderung im Schadensersatzrecht III.: Mehrwertsteuererstattung nur noch bei Nachweis

Berlin. Die in Schadensersatzbeträgen enthaltene Mehrwertsteuer wird zukünftig nur noch dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich bezahlt wurde. Dies ergibt sich aus dem am 01. August 2002 in Kraft tretenden Schadensersatzrechtsänderungsgesetz.


Bisher erhielt der Geschädigte den vollen Betrag der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten einschießlich der Mehrwertsteuer auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht oder viel später reparieren ließ. Zukünftig wird die Mehrwertsteuer nur noch in der Höhe erstattet, in der sie vom Geschädigten tatsächlich aufgewendet wird. Lässt der Geschädigte einer Billigreperatur durchführen, die entsprechend weniger kostet, bekommt er auch nur dei in dieser Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer erstattet.

Kauft sich der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug, sollte er darauf achten, dass der Händler die im Kaufpreis für das Fahrzeug enthaltene Mehrwertsteuer in der Rechnug ausweist, damit diese erstattungsfähig wird.

Die Regelung ist im einzelnen sehr kompliziert. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug nicht in einer Vertragswerkstatt reparieren lässt oder der einen Totalschaden erlitten hat, wird ohne die Hilfe eines versierten Verkehrsanwalts die Mehrwertsteuer zukünftig kaum noch erhalten.