Kosten für einen Deutschkurs eines Ausländers sind nicht absetzbar

München/Berlin. Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache können von der Steuer nicht abgesetzt werden. Sie gehören nach Ansicht des Bundesfinanzhofes zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Dies ergibt sich aus einem Urteil vom 15. März 2007 (AZ: VI R 14/04. Dies gilt auch dann, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.

Die Klägerin ist eine thailändische Staatsbürgerin, die seit der Eheschließung mit einem Deutschen in Deutschland lebt. Um einen Ausbildungsplatz zu erhalten, nahm sie im Jahre 2001 an Deutschkursen der Volkshochschule teil. Die für die Sprachkurse angefallenen Kosten machte die Klägerin steuerlich geltend.


Im Gegensatz zu den Vorinstanzen scheiterte die Klägerin beim obersten deutschen Finanzgericht. Die Kosten für den Deutschkurs sind nicht absetzbare Kosten der Lebensführung, da dieser vor allem dem privaten Nutzen dient. Die in den Deutschkursen erworbenen Sprachkenntnisse würden der Klägerin die soziale Integration in den privaten Alltag und eine erfolgreiche Kommunikation im engeren privaten Umfeld ermöglichen. Die Vorinstanzen hatten noch die beruflichen Möglichkeiten eines Deutschkurses im Vordergrund gesehen.