Absetzbarkeit von Werbungskosten nur bei Erkennbarkeit der Vermietungsabsicht

München/Berlin. Wer für eine leer stehende Wohnung gegenüber dem Finanzamt Werbungskosten geltend macht, muss dafür nachweisen, dass er die Wohnung vermieten und nicht verkaufen wollte. Der Wille zur Vermietung muss nach außen erkennbar sein, so der Bundesfinanzhof (BFH) am 28. Oktober 2008 (AZ: IX R 1/07).


In dem Fall erwarb der Kläger eine Immobilie, die er die ersten drei Jahre mit seiner Familie bewohnte. Dann stand sie fünf Jahre leer. Während dieser Zeit liefen Verkaufsbemühungen. Anschließend wurde sie vermietet. Der Kläger machte Werbungskosten für den Zeitraum ab Beginn des Leerstandes geltend. Das Finanzamt verweigerte ihm diese Möglichkeit.

Der BFH stellte sich auf die Seite des Finanzamtes. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Sicherung von Einnahmen. Nur die Vermietung dient dazu, Einnahmen zu erzielen, nicht aber ein beabsichtigter Verkauf. Für leer stehende Immobilien sind Werbungskosten daher nur anzuerkennen, wenn ein Entschluss zur Vermietung vorliegt und nach objektiven Kriterien erkennbar ist. Eine Vermietungsabsicht ist so lange nicht erkennbar, wie ein Verkauf noch in Betracht gezogen wird.