Eingetragene Lebenspartner müssen mehr Erbschaftsteuer zahlen als Ehepartner

München/Berlin. Eingetragene Lebenspartner müssen auch weiterhin mehr Erbschaftsteuer zahlen als Ehepartner. Solange der Gesetzgeber hierzu keine andere Regelung trifft, sei diese erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung mit dem Grundgesetz vereinbar. Das geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (AZ: II R 56/05) vom 20. Juni 2007 hervor.


Im Streitfall lebte die Klägerin in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft. Ihre Partnerin starb im Februar 2002 und vererbte der Klägerin ihr Vermögen. Als das beklagte Finanzamt sie in die Erbschaftsteuerklasse III einstufte, die die höchsten Steuersätze aufweist und auch für entfernte Verwandte und Freunde gilt, sah sich die Klägerin in ihren Grundrechten verletzt. Sie forderte die Besteuerung ihrer Erbschaft nach der Steuerklasse I und somit die Gleichbehandlung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Sachen Erbschaftsteuer.

Ihre Klage wurde jedoch auch in zweiter Instanz abgewiesen. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern nicht gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes verstoße und somit auch die ungleiche Besteuerung rechtens sei. Zwar sei eine Lebenspartnerschaft im Zivilrecht mit der Ehe gleichgestellt, für eine erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung bedürfe es jedoch eines regelnden Steuergesetzes, das bislang noch fehlt.