Vorgetäuschter Eigenbedarf: Mieter kann Wiedereinzug verlangen

Hamburg/Berlin. Täuscht ein Vermieter Eigenbedarf vor, kann der Mieter nach dem Auszug seinen Wiedereinzug in die Wohnung erwirken. Begründet der Mieter seinen Verdacht mit soliden Indizien, genügt es nicht, wenn der Vermieter den Vorwurf nur bestreitet. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Juni 2007 (AZ: 307 S 34/07).


Ein Vermieter kündigte seinem Mieter wegen Eigenbedarfs, da seine frisch verheiratete Tochter mit ihrem Mann in die Wohnung einziehen würde. Doch das trat nicht ein – stattdessen bot der Vermieter seine Wohnung über mehrere Makler zum Kauf an. Mit einer einstweiligen Verfügung beantragte der Mieter, dass der Vermieter die Wohnung weder vermieten noch verkaufen darf. Er argumentierte, der Eigenbedarf ist nur vorgetäuscht worden. Der Vermieter hat ihm die Wohnung kurz vor der Kündigung zum Kauf angeboten, das Angebot des Mieters über 450.000 Euro aber als zu niedrig abgelehnt. Danach hat er eine höhere Miete verlangt und für den Fall, dass man sich nicht einigen kann, die Kündigung wegen Eigenbedarfs angekündigt. Der Vermieter behauptete, seine Tochter hat wegen einer Partnerschaftskrise von dem Bezug der Wohnung Abstand genommen.

Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung gegen den Vermieter. Wenn der Eigenbedarf vorgetäuscht ist, hat der Mieter Anspruch auf Schadensersatz, was hier bedeutet, dass er die Wohnung wieder beziehen kann. Zwar liegt die Beweislast beim Mieter, doch der Vermieter kann sich nicht darauf beschränken, den Vorwurf nur zu bestreiten, obwohl der Mieter starke Indizien ins Feld geführt hat. Dafür hätte der Vermieter auch eine ernsthafte, endgültige und abschließende Nutzungsabsicht darlegen müssen.