Vor Kündigung wegen Schimmelbefalls muss der Vermieter den Schimmel beseitigen können

Karlsruhe/Berlin. Ein Mieter kann bei Schimmelpilzbefall nur dann fristlos kündigen, wenn er dem Vermieter vorher die Möglichkeit gegeben hat, den Befall zu beseitigen. Dies gilt selbst dann, wenn aufgrund des Schimmels eine Gesundheitsgefährdung besteht. Dies ergeht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. April 2007 (AZ: VIII ZR 182/06).


Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung ausstehender Miete in Höhe von 2.760,00 € aufgrund eines bis zum 31. Dezember 2003 befristeten Mietvertrages. Der Mieter hatte Mitte September 2002 fristlos gekündigt, nachdem er und seine Lebensgefährtin in der Wohnung Schimmelpilzbefall hinter dem Schrank und hinter dem Bett festgestellt hatten. Als Begründung gab die Lebensgefährtin an, dass sie an Asthma und Neurodermitis leide und sich die Beschwerden in der letzten Zeit gehäuft hätten. Die Zunahme der Beschwerden sei auf die Pilzbildung zurückzuführen. Einige Tage später zogen die Mieter aus und zahlten die Miete bis zum Ende des Mietvertrages nicht mehr.

Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht und urteilte, dass der Mieter dem Vermieter eine Frist setzen müsse, damit dieser die Möglichkeit habe, den Schimmelpilzbefall zu beseitigen. Dies gelte auch bei einer fristlosen Kündigung wegen einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung. Zwar werde mit der Möglichkeit der fristlosen Kündigung die Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter erleichtert. Eine Frist stehe dieser Erleichterung aber auch bei einer Gesundheitsgefährdung nicht entgegen. Der Mieter konnte ohne diese Frist nicht sofort kündigen.