Vermieter kann Mietkaution nach Vertragsende nicht ohne Weiteres nutzen

Halle/Berlin. Ein Vermieter darf die Kaution des Mieters nach Ende des Mietverhältnisses nur nutzen, wenn seine Forderung offensichtlich begründet ist oder ohnehin Einigkeit zwischen den Parteien besteht. Ist beides nicht der Fall, kann der Vermieter erst auf sie zurückgreifen, wenn seine Forderung vom Gericht bestätigt wurde. Dies ergeht aus einem Urteil des Landgerichts Halle vom 25. September 2007 (AZ: 2 S 121/07).


Ein Mieter hatte dem Vermieter als Sicherheit ein Sparbuch verpfändet. Nach seinem Auszug stritten die beiden Parteien darüber, ob der Mieter zu bestimmten Schönheitsreparaturen und Reinigungsarbeiten verpflichtet ist. Der Vermieter beabsichtigte, sich die Kaution vom Sparbuch auszahlen zu lassen. Um das zu verhindern, beantragte der ehemalige Mieter eine einstweilige Verfügung.

Die Richter gaben dem Mieter Recht. Eine Kaution dient dazu, die Ansprüche des Vermieters zu sichern, nicht aber, sie schneller zu erfüllen. Ehe er die Kaution nutzen kann, muss seine Forderung erst zweifelsfrei feststehen. Muss er dafür vor Gericht ziehen, sind seine Ansprüche nicht in Gefahr. Umgekehrt geht aber der Mieter das Risiko ein, bei einer Pleite des Vermieters sein Geld nicht mehr wieder zu sehen. Grundsätzlich müssen Kautionen so angelegt werden, dass auf sie bei einer möglichen Insolvenz des Vermieters nicht zurückgegriffen werden kann. Hat der Vermieter in einer solchen Situation die Kaution schon ausgegeben, hat der Mieter das Nachsehen.