Straßenlaterne vor Wohnhaus muss hingenommen werden

Koblenz/Berlin. Der Eigentümer eines Grundstücks muss eine Straßenlaterne vor seinem Wohnhaus hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Juni 2010 (AZ: 1 A 10474/10.OVG), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.


Der Kläger wohnt in Neuwied. Bis zur Neugestaltung des dortigen Bahnhofsumfeldes befand sich im Abstand von rund zwei Metern vor seinem Wohnhaus eine Straßenleuchte. Sie wurde durch eine Straßenlaterne ersetzt, die circa zehn Zentimeter vor dem Wohnhaus des Klägers aufgestellt wurde. Der eigentliche Leuchtkörper hängt an einem Ausleger und ragt ungefähr 1,50 Meter vor der Hauswand in den Gehwegbereich hinein. Der Kläger fühlte sich gestört und verlangte die Beseitigung. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht die Stadt, die Straßenleuchte so zu verändern, dass im Obergeschoss des Wohnhauses ein Lichteinfall von mehr als einem Lux vermieden wird.

Die Stadt legte Berufung ein. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass der Kläger den von der Straßenlaterne ausgehenden Lichteinfall hinnehmen muss. Dieser ist im innerstädtischen Bereich ortsüblich. Der Lichteinfall stellt weder die Nutzung des Grundstücks in Frage noch führt es zu Gesundheitsgefahren der Bewohner des Wohnhauses. Außerdem könnten die Nutzer des Anwesens die Beeinträchtigungen mindern, etwa durch Schließen der Rollläden. Die Straßenleuchte ist auch nicht willkürlich aufgestellt worden. Ihr Standort beruht auf einem nachvollziehbaren Straßenbeleuchtungskonzept und befindet sich in der Nähe der beseitigten Straßenlaterne.