Auch bei erheblicher Gesundheitsgefahr keine fristlose Kündigung ohne Ankündigung

Düsseldorf/Berlin. Eine fristlose Kündigung wegen erheblicher Gefahr für seine Gesundheit muss ein Mieter zuvor ankündigen. Anderenfalls ist die Kündigung unwirksam. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins hin und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2010 (AZ: 10 U 74/09).


Die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebs war einsturzgefährdet. Die zur Decke gehörigen Stahlträger waren beschädigt und dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig. Der Mieter kündigte daraufhin fristlos.

Auch wenn diese fristlose Kündigung berechtigt ist, ist sie trotzdem nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte den Vermieter abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen. Auch wenn eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung für ihn besteht, muss er dem Vermieter zuerst die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Die fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne Erfolg gewesen ist.