Mietrecht: Anwaltskosten als Schadensersatz

Berlin. Verlangt der Vermieter beharrlich eine Renovierung aufgrund einer rechtswidrigen Schönheitsreparaturenvereinbarung, muss der Vermieter die Kosten für den Anwalt des Mieters ersetzen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 (AZ: 67 S 460/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins mitteilt.


Der Mietvertrag enthielt verschiedene – rechtlich unwirksame – Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte von seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte, einen Schadensersatz für die Ausführung umfangreicher Schönheitsreparaturen von 11.500,00 € und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.

Der Mieter hatte Erfolg: Er konnte die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter stellt die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen bzw. die Forderung nach Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen kann der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam sind, nicht von seinem Verlangen abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwalts gab der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte.