Lediglich gestattete Gartennutzung kann vom Eigentümer widerrufen werden

Berlin. Besteht für die Nutzung eines Gartens weder eine Klausel im Mietvertrag noch eine sonstige vertragliche Vereinbarung, kann der Vermieter diese jederzeit frei widerrufen. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 hervor (AZ. 8 U 83/06).


In dem Fall erstellte der Eigentümer eines Miethauses aufgrund einer Mieterbefragung einen Plan für die Hofnutzung durch die Mieter. Dies betraf auch einen Mieter, der einen Teil der Fläche selbst als Garten nutzt. Diesen Gartenteil grenzte er auch ein. Der Eigentümer hatte die Gestattung der Gartennutzung ausdrücklich widerrufen.

Das Gericht gab dem Eigentümer Recht; der Mieter musste den Garten räumen. Die alleinige „Gestattung“ der Gartennutzung reiche nicht aus, dass der Eigentümer für immer daran gebunden sei. Dabei handele es sich lediglich um eine bloße Duldung, die jederzeit frei widerruflich ist. Im Ergebnis stehe dem Interesse, die Hoffläche allen Mietern zur Verfügung zu stellen, ein Vorrang vor einem bestehenden Alleinnutzungsinteresse zu.

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