Anlieger können sich gegen erheblichen Freizeitlärm wehren

Trier/Berlin. Während normale Kinderspielplätze in Wohngebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig sind, müssen Freizeitanlagen in selber Lage die Freizeitlärm-Richtlinie einhalten. Das berichten die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins und verweisen auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 07. Juli 2010 (AZ: 5 K 47/10.TR).


Die Nachbarn einer Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportgeräten klagten gegen die von der Verwaltung genehmigte Spielanlage. Sie hatten im Vorfeld des Prozesses ein Lärmgutachten eingeholt, das die erhebliche Überschreitung der zulässigen Lärmwerte festgestellt hatte.

Die Richter gaben ihnen Recht. Hier handelt es sich nicht um einen herkömmlichen Kinderspielplatz, der grundsätzlich in allen Baugebieten ohne Einhaltung bestimmter Lärmwerte zulässig ist, sondern um eine 1.700 Quadratmeter große Freizeitanlage mit zahlreichen Spiel- und Sportangeboten, vergleichbar mit einem Abenteuerspielplatz. Es müssen daher die für Wohngebiete geltenden Lärmwerte der Freizeitlärm-Richtlinie eingehalten werden. Nach dem vorliegenden Gutachten und der Beweisaufnahme des Gerichts ist aber davon auszugehen, dass diese erheblich überschritten werden. Man muss dabei von einer Nutzung der Anlage ausgehen, wie sie die Baugenehmigung zulässt, auch wenn die Anlage eventuell tatsächlich weniger genutzt wird.

Es ist nun Aufgabe der Stadt, als Bauherrin der Anlage für rechtmäßige Zustände zu sorgen.