Zu langsam auf der Autobahn - bei Unfall Mithaftung

Wilhelmshaven. Nicht nur Raser werden bei Unfällen auf der Autobahn zur Mithaftung herangezogen. Gleiches gilt auch für Fahrer, die zu langsam auf der Schnellstraße unterwegs sind. Dies zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven.


In dem entschiedenen Fall war ein Autofahrer von der Überholfahrbahn auf die rechte Spur gewechselt, um einem von hinten nahenden schnelleren Wagen Platz zu machen. Dabei kalkulierte er nicht ein, dass auf dem rechten Streifen vor ihm eine Autofahrerin mit nur etwa 60 Stundenkilometer Geschwindigkeit unterwegs war. Er prallte auf deren Wagen, der sich überschlug. Die Frau wurde dabei verletzt.

Das Gericht bürdete ihr eine Mithaftungsquote von 50 Prozent für die Unfallschäden auf. Die Argumentation der Beklagten, sie habe Tempo 60 für legitim gehalten und die Karambolage sei für sie deshalb unabwendbar gewesen, wurde verworfen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass sie auf der Autobahn eindeutig zu langsam gefahren ist. Unter diesen Umständen muss sich die Klägerin die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr und ihr festgestelltes Gefahr erhöhendes Verschulden zu 1/2 zurechnen lassen.

Amtsgericht Wilhelmshaven
Urteil vom 29. Oktober 2002
Aktenzeichen: 6 C 602/02 (I)