Vorsicht mit Kleincomputern im Straßenverkehr

Berlin. Wer beim Autofahren mit einem Organizer hantiert, mit dem man auch telefonieren kann, muss - genau wie beim Telefonieren mit dem Handy - mit einem Bußgeld rechnen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. November 2006 (AZ: 3 SS 219/05) hervor.


Ein 42-jähriger Mann, der während der Fahrzeit ein elektronisches Notizbuch bedient hatte und dabei von der Polizei erwischt worden war, sollte 40 Euro Bußgeld zahlen. Das Amtsgericht Mannheim hatte ihn freigesprochen, weil die Straßenverkehrsordnung nur die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, nicht aber die Benutzung eines elektronischen Notizbuches untersagt.

Das Oberlandesgericht sah dies anders. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei aber auch ein Organizer als Mobiltelefon einzustufen, weil man damit nicht nur Daten speichern, sondern auch telefonieren könne. Also müsse man auch mit einem Bußgeld rechnen, wenn man mit dem Multifunktionsgerät gar nicht telefoniere, sondern nur Datenspeicher abrufe. Ob das auch dann gilt, wenn der Computer nicht über eine Mobilfunktion verfügt, ließen die Richter hingegen offen.