Vorsicht auf nassem Laub

Coburg/Berlin. Im Herbst müssen sich Fußgänger auf Herbstlaub einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Februar 2008 (AZ: 14 O 742/07.


Die Klägerin war zu Fuß unterwegs. Auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, lagen feuchtes Laub und Äste. Die Klägerin rutschte darauf aus – mit der Folge, dass sie sich die Schulter brach und das Knie prellte. Sie wollte von der Beklagten rund 300,00 Euro Schadensersatz und 2.500 Euro Schmerzensgeld. Die habe nämlich gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Beklagte war der Ansicht ihre Reinigungspflicht erfüllt zu haben, indem sie vor dem Unfall turnusgemäß das Laub beseitigt hätte.

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Im Bereich von Laubbäumen weisen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr auf. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, ist sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter und Äste hätten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich gemacht, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hätten. Zu verlangen, dass das Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des Tatsächlichen und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.