Sichtfahrgebot ist nach wie vor gültig

Koblenz/Berlin. Bei Dunkelheit muss ein Autofahrer innerhalb der Strecke anhalten können, die seine Scheinwerfer ausleuchten. Andernfalls verstößt er gegen das Sichtfahrgebot und trägt bei einem Unfall eine Mitschuld. Davor warnen Anwälte und verweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 02. Juli 2007 (AZ. 12 U 258/06).


Die Klägerin war bei Dunkelheit auf ein am Straßenrand stehendes Fahrzeug aufgefahren und hatte sich schwer verletzt. Der Fahrer dieses Wagens war zuvor mit einem anderen Auto zusammengestoßen und links an der Leitplanke zum Stehen gekommen. Die klagende Fahrerin hatte ihm vorgeworfen, er habe das Unfallfahrzeug nicht genügend abgesichert und verlangte deshalb Schadensersatz von 75 Prozent und ein beträchtliches Schmerzensgeld.

Das Gericht erklärte jedoch, die Klägerin habe das Geschehen an der Fahrbahn nicht ausreichend beobachtet. Daher stünden ihr nur 40 Prozent Schadensersatz zu. Die Frau hätte nur so schnell fahren dürfen, dass sie innerhalb der durch ihre Scheinwerfer ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Zwar werde diese Regel häufig nicht eingehalten, dies entlaste sie aber nicht. Darüber hinaus habe sie gegen das allgemeine Sorgfaltsgebot verstoßen, denn am rechten Fahrbahnrand befanden sich mehrere Personen. Sie musste also damit rechnen, dass sich ein Unfall ereignet hatte und noch weitere Fahrzeuge auf der Fahrbahn waren. Die Mithaftung des Beklagten begründeten die Richter mit der mangelhaften Absicherung des Unfallortes. Zwar habe er an seinem Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet, den Unfallort aber nicht genügend nach hinten, z.B. durch ein Warndreieck, abgesichert. Da der Unfallwagen in einer leichten Linkskurve an der Leitplanke stand, sei er für den nachfolgenden Verkehr nur schwer zu erkennen gewesen.

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