Mithaftung bei unbeleuchtet abgestelltem Anhänger

Berlin. Wer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Anhänger abstellt muss ihn beleuchten. Sonst haftet er bei einem Auffahrunfall für den entstandenen Schaden mit. Und zwar selbst dann, wenn eine Straßenlaterne in der Nähe den Anhänger beleuchtet hat. Dies ergeht aus einem Urteil des Amtsgerichts Eschwege vom 13. Oktober 2006 (AZ: - 2 C 772/06 (10)).


Ein Autofahrer hatte innerörtlich am rechten Fahrbahnrand einen Pkw-Transportanhänger abgestellt, ohne ihn mit einer eigenen Lichtquelle zu versehen. Ein anderer Autofahrer war bei Dunkelheit auf den Anhänger aufgefahren. Er war der Meinung, dass den Halter des Anhängers eine Mitschuld an dem Auffahrunfall träfe, da der Anhänger unbeleuchtet war.

Das Amtsgericht schloss sich dieser Meinung an. Ein auf der Straße abgestellter Transportanhänger müsse innerhalb geschlossener Ortschaften immer mit einer eigenen Lichtquelle beleuchtet sein. Das Licht der Straßenlaterne reiche nicht aus, unabhängig davon, ob die Straßenlaterne den Anhänger sichtbar gemacht habe. Bei der Haftungsregelung komme es hierauf nicht an.