Anwaltskosten gehören zum Schadensersatz


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Prüfungsanordnung, Nachzahlungsverpflichtung, Nachzahlung München/Berlin. Erschleicht jemand mehrfach eine Leistung und zeigt dadurch sein fehlendes Unrechtsbewusstsein, darf der andere einen Anwalt einschalten. Der Schädiger muss die Kosten dafür auch bezahlen, entschied das Amtsgericht München am 20. Mai 2011 (AZ: 163 C 5295/11), wie anwaltauskunft.de, ein Service des Deutschen Anwaltvereins, mitteilt.


Die Kunden eines Fitnessstudios durften in einem Parkhaus kostenfrei 2 Stunden ihr Fahrzeug abstellen. Für die dritte angefangene Stunde sollten die Kunden dann 2,50 € bezahlen.

Von Mitte November 2010 bis Anfang Dezember 2010 stellte ein Besucher des Fitnessstudios 5 Mal seinen Pkw in dem Parkhaus ab, wobei er jedes Mal länger als 2 Stunden parkte. Anstatt die Parkgebühr zu bezahlen, drückte er die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr hinaus. Dies wurde sowohl von Mitarbeitern als auch per Videoaufzeichnung festgestellt. Der Besitzer verlangte nun Schadensersatz. Dies machte er durch ein Schreiben seines Anwalts gegenüber dem Kunden geltend und verlangte darüber hinaus auch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 39,00 €.

Der Betroffene zahlte den Schadensersatz, nicht jedoch die Anwaltskosten. Da er sofort bereit gewesen wäre, den Schaden zu zahlen, ist die Einschaltung eines Anwalts nicht notwenig gewesen, lautete seine Argumentation.

Vor Gericht bekam der Parkhausbetreiber auch die Anwaltskosten ersetzt. Durch das wiederholte Ausfahren aus dem Parkhaus hat der Beklagte eine Leistungserschleichung begangen und ist daher schadensersatzpflichtig. Zum Schadenersatz gehört auch die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten. Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beklagten ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen.