Telefonüberwachung künftig uneingeschränkt möglich. DAV: Nachbesserung erforderlich!

Berlin. In verschiedenen Bundesländern werden die Polizeigesetze reformiert, so zum Beispiel in Bayern, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen. Hierbei sollen Regelungen zur Telefonüberwachung im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr weit im Vorfeld einer tatsächlichen Straftat eingeführt werden. Konkret sollen die Regelungen die Überwachung aller technischen möglichen Telekommunikationsbeziehungen, einschließlich E-mail- und Internetverkehr sowie Teledienste, erlauben. Betroffen sind alle Inhalts- und Verbindungsdaten sowie ausdrücklich Standortmeldungen auch dann, wenn gar keine Telekommunikation stattfindet.


Wenn die Polizei heimlich abhört, müssen Betroffene wenigstens nach Abschluss der Überwachung von der Maßnahme unterrichtet werden. Damit hätten sie zumindest die Möglichkeit, nachträglich eine richterliche Kontrolle herbeizuführen. Die in den Gesetzentwurf vorgesehene Regelung über die Auskunft und Unterrichtung der Betroffenen werden der neueren Rechtsprechung der Landesverfassungsgericht nicht gerecht.

Allein der jüngste Entwurf aus Niedersachsen zur Änderung des dortigen Gefahrenabwehrgesetzes zeigt erfreulicherweise, dass der Landesgesetzgeber von den Fehlern seiner Kollegen aus Bayern dazugelernt und die verfassungsrechtlich geschützten Berufsgeheimnisträger von der Telefonüberwachung ausgenommen hat. In Bayern sei das Gesetz nach erheblichen Widerständen, unter anderem aus der Anwaltschaft, vorerst gestoppt worden.

Gleichwohl sind auch in Niedersachsen Nachbesserungen im Gesetzentwurf erforderlich. Die Auskunfts- und Unterrichtungspflicht der Behörde gegenüber dem Betroffenen einer verdeckten Datenerhebung müssen an die Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichts angepasst werden, zumindest nachträglich Rechtsschutz in Anspruch zu nahmen.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 2003 (Aktenzeichen: Vf 43-II-00) entschieden, dass auf die Unterrichtung der Betroffenen nicht allein wegen der Gefährdung des weiteren Einsatzes einer verdeckten Ermittlung oder eines verdeckten Ermittlers verzichtet werden dürfe. Hier habe das Rechtsstaatsprinzip und das Grundrecht auf Datenschutz des Betroffenen eine deutliche höhere Priorität. Diese Grundsätze der Entscheidung seien in dem Niedersächsischen Polizeigesetz nicht berücksichtigt worden und müssten ergänzt werden.