Gemeinden können Weihnachtsmärkte nicht komplett privatisieren

Kassel/Berlin. Gemeinden können ihre traditionellen Weihnachtsmärkte nicht komplett privatisieren und alle Entscheidungen damit aus der Hand geben. Auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 4. März 2010 (AZ: 8 A 2613/09) macht die Deutsche Anwaltauskunft aufmerksam.


Die Stadt Offenbach hatte Ende 1997 den Weihnachtsmarkt privatisiert. Bis dahin hatte die Gemeinde seit 1979 ohne Unterbrechung den Weihnachtsmarkt selbst organisiert. Dagegen klagte der Inhaber eines Bratwurststandes, der von dem privaten Betreiber abgelehnt worden war. Diesen Stand hatte er im März 2004 von einem anderen Marktbeschicker erworben. Geklagt hatte er, da er sowohl nach Erwerb des Imbissstandes im Jahr 2004 als auch im Jahr 2005 von dem privaten Betreiber abgelehnt worden war.

Nachdem zunächst sowohl das Verwaltungsgericht als auch der VGH in Kassel die Privatisierung des Weihnachtsmarktes für zulässig erachtet hatten, hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die erste Entscheidung des VGH aufgehoben und den Rechtsstreit wieder an das Gericht zurückverwiesen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sich Kommunen nicht einer freiwilligen Aufgabe ohne Einschränkungen entledigen. An diese Auffassung ist der VGH gebunden und hat nunmehr anders entschieden. Demnach kann die Stadt Offenbach den bis dahin von ihr selbst veranstalteten Weihnachtsmarkt in der erfolgten Form nicht „privatisieren“ und die letzte Entscheidung über die Zulassung bestimmter Marktbeschicker nicht völlig aus der Hand geben. Gemeinden müssten sich zumindest Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten.

Nach Ansicht der Deutschen Anwaltauskunft bleibt es für den Imbissbetreiber aber nach wie vor schwierig, zu dem Weihnachtsmarkt zugelassen zu werden. Inzwischen gibt es einen gemeinsamen Ausschuss, in dem in Streitfragen die Kommune nun das letzte Wort hat. Außerdem gebe es den Wunsch der Stadt, künftig mehr Stände mit Weihnachtsartikeln und weniger Imbissbetriebe zuzulassen.