Recht & Zeitig = Rechtzeitig!

Manchmal ist es ärgerlich, wenn man sieht, wie Menschen mit ihren Rechten umgehen. Nein, ich weiß, als Fachmann habe ich leicht reden und auch mir ist es in eigenen Angelegenheiten schon unterlaufen, Fristen versäumt, Einsprüche nicht erhoben oder Ansprüche nicht durchgesetzt zu haben. Aber dennoch.

Neulich in der Praxis kam eine junge Frau mit Ihrer gerade schulpflichtigen Tochter zu mir. Ihr sei im Februar, also vor 3 Monaten, innerhalb der Probezeit die Arbeitsstelle gekündigt worden. Nach dem Grund gefragt, sagt sie, daß sie als alleinerziehende Mutter mit ihrer Tochter im Krankenhaus bleiben mußte und nicht arbeiten konnte.

Nun, sage ich, das ist doch kein Grund. Auch nicht in der Probezeit. Allerdings hätte sie doch früher kommen müssen. Gegen Kündigungen kann man sich mit Erfolg nur wehren, wenn man 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage zum Arbeitsgericht einreicht. Das habe ich nicht gewußt, sagt sie, aber wütend bin ich ja auch erst später geworden, weil die Firma gut 3 Wochen nach der Kündigung für diesen meinen Arbeitsplatz in der Zeitung Leute gesucht hat.

Ich frage sie, warum sie sich nicht beworben habe. Habe ich doch, platzt sie heraus. Ja – und? frage ich. Da hat mir doch mein früherer Chef gesagt, ich werde nicht wieder eingestellt, weil ich als alleinerziehende Mutter nicht zuverlässig sei und zu oft krank sei. Das ist doch der Gipfel, sie schaut mich mit großen Augen fragend an.

Nun ja, sage ich. Das ist nicht nett und diskriminierend obendrein. Aber warum sie denn jetzt wieder so viel Zeit hat verstreichen lassen, bevor sie gekommen ist? Sie schaut zu Boden. Ich habe ja gedacht, daß ich gegen die ja doch nichts ausrichten kann, schmollte sie, um dann mit hoffnungsvoller Stimme zu sagen: Und dann habe ich das vorgestern meiner Schwester erzählt, die mich seit langem mal wieder besucht hat. Und die hat gesagt, das läßt Du Dir nicht gefallen, Du gehst zum Anwalt. Und da bin ich.

Nun, ich konnte nichts mehr für sie tun. Die Klagefrist war verstrichen, auch die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das unter anderem Arbeitnehmer vor Diskriminierungen des Arbeitgebers schützen soll, war bereits abgelaufen, sie beträgt 2 Monate ab Kenntnis der Diskriminierung. Ich hätte ihr helfen können, wäre sie rechtzeitig zu mir gekommen.