Tipp des Monats

Tipp des Monats September 2023

Teure Gutachten bei kleinen Unfällen? Kosten müssen nicht übernommen werden.

Gummersbach/Berlin (DAV). Die Kosten für ein Schadengutachten durch einen Sachverständigen müssen bei einem Bagatellschaden nicht erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach am 14. April 2023 (AZ: 11 C 175/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht legte dabei eine Geringfügigkeitsgrenze bei 1.000 Euro fest und betonte, dass keine Zweifel an der Geringfügigkeit des Schadens nach Unfallhergang und Schadensbild bestehen dürfen. In dem Fall verlangte eine Sachverständige, die Gutachten nach Verkehrsunfällen erstellt, von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein solches Gutachten. Diese entstanden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dem der Sachschaden unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze lag. Es handelte sich um einen Schaden von nur 767,38 Euro netto. Das Gutachten enthält zum Schadensbild u.a. nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger.“  Die Klägerin berief sich darauf, dass die Geschädigte den Umfang des Schadens selbst nicht hätte beurteilen können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Auftrag eines Gutachtens bei Bagatellschäden im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich und daher die Forderung unbegründet sei. Die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Diese seien nach Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem geringfügigen Unfall entstanden sind. Dies habe bereits nach Feststellung der Gutachterin vorgelegen. Geschädigte könnten bei geringfügigen Schäden eine Kostenschätzung einer Fachwerkstatt einholen. So könnten zusätzliche Kosten vermieden und die Schadensminderungspflicht erfüllt werden. Information: www.verkehrsrecht.de

Urteile

Mit Socken in Haft – Verurteilung wegen Anbietens von Hehlerware

München/Berlin (DAV). Wer als Hehler versucht geklaute Ware weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Zwei Männer sind wegen gemeinschaftlicher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung bzw. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Die höhere Verurteilung folgte dem Umstand, dass einer der Täter schon vorbestraft und auf Bewährung war. Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Amtsgerichts München vom 18. Februar 2021 (AZ: 825 Ds 251 Js 190792/20).

Die Angeklagten, ein 32jähriger Lagerist und ein 27jähriger Küchenhelfer aus Polen, kauften von einem Unbekannten für 50 Euro eine Tüte mit 72 Paar Markensocken (Verkaufswert 720,08 Euro). Sie wurden erwischt, als sie diese für 10 Euro das Paar weiterverkaufen wollten. Die Täter wussten, dass es geklaute Ware war, und boten die Socken zwei augenscheinlich interessierten Männern an. Man müsse aber in einen Hinterhof gehen, da die Socken „Zapzarap“ seien.

Allerdings waren die beiden Herren Streifenbeamte in Zivil und nahmen die Täter fest. Während der Jüngere nun angab kein Deutsch zu verstehen, räumte der Ältere das Geschehen ein. Der Haftrichter erließ gegen beide Angeklagte Haftbefehl, sie befanden sich bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.

Dem Geständnis des älteren Angeklagten schloss sich der jüngere Angeklagte schließlich an.

Die Strafrichterin wertete zugunsten beider Angeklagter vor allem deren Geständnis und den Umstand, dass die Ware an das Kaufhaus zurückgegeben werden konnte. Außerdem, dass der Jüngere nicht vorbestraft war. Daher die Geldstrafe für ihn.

Zu Lasten des älteren Angeklagten wirkten sich dessen neun Vorstrafen aus, auch saß er bereits in Haft. Daher sei dessen Sozialprognose nicht günstig, so die Richterin. Zwar sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte geständig war. Sie berücksichtigte aber die Vielzahl an Vorstrafen. Diese beging er innerhalb eines kurzen Zeitraumes, obwohl er erst seit zwei Jahren in Deutschland lebte. „Somit kann festgestellt werden, dass der Angeklagte seit seiner Einreise nach Deutschland ohne Unterbrechung Straftaten begangen hat,“ so das Gericht. Zum Zeitpunkt der Tat war er auch auf, wenn auch nicht einschlägiger, Bewährung. Es war aber bereits die zweite Straftat in der Bewährung. Zuletzt wurde er wegen Diebstahls nämlich zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Wegen der hohen Wiederholungsgefahr müsse der Angeklagte in Haft. Er gehe auch keiner geregelten Arbeit nach und habe auch keine sozial gefestigten Verhältnisse in Deutschland.

Informationen und eine Anwaltssuche: www.anwaltauskunft.de

Gesellschaftsrecht

Man kann Dinge alleine tun. Man kann sich aber auch mit anderen zusammenschließen, um ein Ziel schneller, sicherer und kostengünstiger zu erreichen. Damit jeder in einer solchen Gemeinschaft zu seinem Recht kommt, keiner übervorteilt und alle das Ziel im Auge behalten, sind rechtliche Regeln in der Gemeinschaft erforderlich.

Gesellschaftsrecht - Günter Schmaler - Fachanwalt für ArbeitsrechtDiese Regeln sind im Gesellschaftsrecht zusammengefasst. Gesellschaften sind eigenständige juristische Personen, mit eigenen Rechten und Pflichten. Ob man eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), einen Verein, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eine Kommanditgesellschaft (KG) oder eine Aktiengesellschaft (AG) gründen, erwerben, erweitern, die Gesellschaftssatzung ändern, Anteile veräußern oder erwerben, die Gesellschaft kündigen oder gar auflösen möchte, immer ist rechtlicher Rat erforderlich. Diesen erteilt der spezialisierte Rechtsanwalt.

Satzungen, ihre Änderung, Gesellschafterbeschlüsse, Anteilsübertragungen, Anmeldungen zum Vereins-, Handels-, Unternehmens- und/oder Transparenzregister müssen regelmäßig vom Notar beurkundet oder die Unterschriften notariell beglaubigt werden.

Das Gesellschaftsrecht ist komplex und weitläufig zugleich. Die Lebenswirklichkeit schafft eine Unzahl an Konstellationen, in denen nur ein Fachmann in der Lage ist, diese unter den rechtlichen Hut des Gesellschaftsrechtes korrekt und im Sinne der Mandanten unterzubringen.

Rechtsanwalt Günter Schmaler ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Spezialist für die Gründung und Umwandlung von Gesellschaften, Anteilsübertragung, Entwurf von zweckbezogenen Satzungen, Lösung von Streitfragen zwischen Gesellschaften und Gesellschaftern, Bewertungs- und erbrechtlichen Fragen.