Tipp des Monats

Tipp des Monats September 2023

Teure Gutachten bei kleinen Unfällen? Kosten müssen nicht übernommen werden.

Gummersbach/Berlin (DAV). Die Kosten für ein Schadengutachten durch einen Sachverständigen müssen bei einem Bagatellschaden nicht erstattet werden. Dies entschied das Amtsgericht Gummersbach am 14. April 2023 (AZ: 11 C 175/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Das Gericht legte dabei eine Geringfügigkeitsgrenze bei 1.000 Euro fest und betonte, dass keine Zweifel an der Geringfügigkeit des Schadens nach Unfallhergang und Schadensbild bestehen dürfen. In dem Fall verlangte eine Sachverständige, die Gutachten nach Verkehrsunfällen erstellt, von der Beklagten die Erstattung von Kosten für ein solches Gutachten. Diese entstanden infolge eines Verkehrsunfalls, bei dem der Sachschaden unterhalb der festgelegten Bagatellgrenze lag. Es handelte sich um einen Schaden von nur 767,38 Euro netto. Das Gutachten enthält zum Schadensbild u.a. nachfolgende Ausführungen: „Leichter punktförmiger Anprall auf die Frontpartie mit Schwerpunkt Stoßfänger.“  Die Klägerin berief sich darauf, dass die Geschädigte den Umfang des Schadens selbst nicht hätte beurteilen können. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Auftrag eines Gutachtens bei Bagatellschäden im Rahmen der Schadensminderungspflicht nicht erforderlich und daher die Forderung unbegründet sei. Die Klägerin hätte erkennen können, dass es sich nur um einen Bagatellschaden gehandelt habe. Diese seien nach Verkehrsunfällen dann anzunehmen, wenn offensichtlich nur oberflächliche Schäden an einem Fahrzeug bei einem geringfügigen Unfall entstanden sind. Dies habe bereits nach Feststellung der Gutachterin vorgelegen. Geschädigte könnten bei geringfügigen Schäden eine Kostenschätzung einer Fachwerkstatt einholen. So könnten zusätzliche Kosten vermieden und die Schadensminderungspflicht erfüllt werden. Information: www.verkehrsrecht.de

Urteile

Verdacht auf Rauschgifthandel als Kündigungsgrund

Frankfurt a.M./Berlin (DAV). Der Mieterschutz ist wichtig – jeder, der schon einmal unfreiwillig seine Wohnung verlassen musste, wird dies bestätigen. Denn auch wenn man die Interessen des Vermieters nachvollziehen kann, so ist es doch eine erhebliche Belastung eine Wohnung gegen seinen Willen räumen zu müssen. Dies berücksichtigt auch das deutsche Mietrecht, denn es ist einem Vermieter nur dann möglich eine Wohnung zu kündigen, wenn ein Grund vorliegt oder ein berechtigtes Interesse besteht.

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Versicherungsrecht

Wem ist das nicht schon passiert? Man erleidet einen Schaden. Nachdem der erste Zorn verraucht ist, erinnert man sich: Gegen solche Schäden ist man doch versichert. Die Laune bessert sich, der Versicherungsagent wird angerufen, der Schaden gemeldet.

Versicherungsrecht - Vertragsrecht - KleingedrucktesNach geraumer Zeit meldet sich die Versicherung und teilt lapidar mit, dieser Schaden sei vom versicherten Risiko nicht gedeckt, ein Ersatz des Schadens durch die Versicherung käme deshalb (leider) nicht in Betracht - Ende!

Wirklich Ende? Nicht unbedingt. Ob ein Risiko versichert ist oder nicht, und ob der Versicherer zur Leistung vertraglich verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem Versicherungsvertrag (Police), dem Versicherungsvertragsgesetz und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die betreffende Versicherung des Versicherers und natürlich nach den tatsächlichen Umständen des Schadenseintritts sowie nach der Art und Höhe des Schadens. Bei jeder Versicherung gibt es Risikoausschlüsse, der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus Obliegenheitspflichten, bei deren Verletzung der Versicherer leistungsfrei werden kann.

Dies alles zu überblicken und rechtlich einzuordnen, ist für den Laien schwierig bis unmöglich. Oft werden schon bei der Schadensanzeige an den Versicherer grobe, die Leistungspflicht des Versicherers ausschließende Fehler gemacht.

Der im Versicherungsrecht versierte Anwalt hilft in solchen Fällen von der Schadensanzeige bis zur Abwicklung kompetent und mit dem nötigen Nachdruck gegenüber der Versicherung, die schon im Interesse der Versichertengemeinschaft bestrebt ist, eine Leistung erst einmal abzulehnen. Gibt sich dann der Versicherungsnehmer vorschnell geschlagen, hat nur die Versicherung gewonnen.